Rechtsgebiete

Alle Rechtsgebiete im Überblick.

Kocak Strafverteidigung vertritt Mandanten bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die zentralen Bereiche unserer Verteidigungstätigkeit.

01/11

Kapitaldelikte

Kapitalverbrechen sind besonders schwere Straftaten gegen das Leben, wie Mord oder Totschlag. Ein solcher Vorwurf trifft den Beschuldigten mit voller Wucht: Es drohen langjährige Haftstrafen und existenzielle Unsicherheiten.

Hinzukommt das mediale Interesse, die den Druck auf den Beschuldigten erhöht.

Umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen

Aufgrund des öffentlichen Interesses und der hohen Strafen erfolgen umfangreiche strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen, detaillierte Spurensicherungen, Zeugenvernehmungen und vor allem die Anordnung einer Untersuchungshaft.

Unsere Aufgabe

Unsere Aufgabe besteht darin, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten gründlich zu erfassen, die Beweislage kritisch zu hinterfragen und entlastende Aspekte konsequent herauszuarbeiten. Dazu gehört unter anderem das Herausarbeiten Widersprüchlichkeiten der Zeugenaussagen auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Ermittlungsmaßnahmen.

Täter-Opfer-Ausgleich

Ebenso kann – sofern der Einzelfall dies zulässt und sinnvoll erscheinen lässt – die Einleitung eines Täter-Opfer-Ausgleichs Bestandteil einer umfassenden Verteidigungsstrategie sein, um Verantwortung zu übernehmen, Konflikte zu befrieden und strafmildernde Effekte zu erzielen.

02/11

Vermögensdelikte

Vermögensdelikte umfassen ein breites Spektrum: vom Diebstahl und der Unterschlagung über Betrug bis hin zu Raub und räuberischer Erpressung. Für den Beschuldigten kann es dabei oft auch um berufliche Reputation, wirtschaftliche Zuverlässigkeit und persönliches Vertrauen gehen.

Subjektive Tatseite entscheidet

Vermögensdelikte sind von subjektiven Elementen geprägt – insbesondere von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht, die darüber entscheidet, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt. Gerade diese innere Willensrichtung wird von Ermittlungsbehörden häufig aus äußeren Umständen abgeleitet und führt nicht selten zu vorschnellen, belastenden Schlussfolgerungen. In Fällen wie Raub oder räuberischer Erpressung kommen zudem dynamische Situationen, widersprüchliche Schilderungen und oftmals unklare Beweislagen hinzu.

Hintergründe offenlegen

In dieser Situation braucht es eine Verteidigung, die Beweislage präzise ordnet und insbesondere die subjektive Komponente sorgfältig herausarbeitet. Letztendlich kann ein Richter dem „nicht in den Kopf schauen“. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die tatsächlichen Hintergründe offenzulegen und deutlich zu machen, ob die erforderliche subjektive Tatseite überhaupt in plausibler Weißen gegeben ist.

Stringente Verteidigungsstrategie

Wir zeigen solche Widersprüche auf, analysieren Zahlen, Abläufe und Dokumente, prüfen Verantwortlichkeiten und rekonstruieren Entscheidungswege. So entsteht eine stringente und zielgerichtete Verteidigungsstrategie, die den Besonderheiten von Vermögensdelikten gerecht wird – analytisch, strukturiert und konsequent auf Ihr bestmögliches Ergebnis ausgerichtet.

03/11

Betäubungsmitteldelikte

Betäubungsmittelstrafrecht umfasst z. B. den Eigenkonsum, den Drogenbesitz sowie den Drogenhandel. Die strafrechtliche Ahndung ist sehr weit gefächert: Von einer möglichen Verfahrenseinstellung (Eigenkonsum) bis hin zu 15 Jahr Haft. Die zu erwartende Sanktion hängt von sehr vielen Faktoren ab, wobei die Ermittlungsbehörden nicht allzu selten zu belastenden Schlussfolgerungen neigen.

Stoffe und Folgen

Verbotene Rauschgifte sind unter anderem Kokain, Cannabis (Marihuana), LSD, Heroin, Amphetamine, Estacy („MDMA“) und Methamphetamin („Crystal Meth“). Die Sanktion richtet sich insbesondere nach der Menge, der Art und der Qualität der Droge sowie die Einzelfallumstände (Eigenkonsum, einschlägige Vorstrafen). Gerade in Drogenkriminalität erfolgen weitreichende strafprozessuale Maßnahmen: Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen, Handyauswertungen, Blutentnahmen. Oft unterlaufen den Ermittlungsbehörden Verfahrensfehler, wodurch die die durch die Maßnahmen gewonnen Erkenntnisse nicht verwertbar sein können.

Eigenkonsum, Kurier oder Handel

Drogenbesitz ist bei einschlägiger Menge auch beim Eigenkonsum – entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben – strafbar. Allein der Drogenbesitz „nicht geringer Mengen“ kann eine langjährige Haftstrafe begründen. Sofern jemand lediglich zum Eigenverbrauch die Drogen anbaut, herstellt, erwerbt oder besitzt kann von einer Bestrafung (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder einer Verfolgung (§ 31a BtMG) abgesehen werden. Ab gewissen Mengen steht schnell der Verdacht des schwersten Drogendelikt im Raum: Das Handeltreiben. Auch ist zwischen einem Dealer und dem Kurier zu differenzieren, wobei beim letzteren schwächer geahndet wird.

Abgestufte Verteidigungsziele

Letztendlich ist eine gute Strafverteidigung unentbehrlich. Nach erfolgter Akteneinsicht, Analyse der Beweislage und der Grenzwerte der Drogen, besprechen wir mit Ihnen die Umstände Ihres Einzelfalls und entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie mit folgendem abgestuften Verteidigungsziel:

  • Freispruch oder Einstellung mangels Tatverdacht, sofern die Ermittlungen eine Täterschaft nicht nachzuweisen vermögen.
  • Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit, sofern der Beschuldigte als Ersttäter lediglich eine geringe Menge besaß. Die Vorlage einer Drogentherapie wirkt hierbei strafmildernd. Es besteht auch die Einstellungsmöglichkeit gegen eine Geldauflage.
  • Mildere Strafen werden bei erdrückender Beweislage und höheren Drogenmengen angestrebt. Denkbar sind je nach Einzelfall ein sog. „Deal“ mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft (§ 257c StGB).
04/11

Gewaltdelikte

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 626.000 Fälle von Körperverletzung polizeilich erfasst. Doch Gewalttaten basieren in der Regel nicht grundlos, sondern auf dynamischen Situationen, falsche Wahrnehmungen oder emotional aufgeladenen Momenten, die später nur schwer objektiv nachzuzeichnen sind. Nichtdestrotz schnürt die hohen Strafandrohungen die Luft zum Atmen.

Komplexe Tatsachenlagen

Gewaltdelikte – unter anderem Körperverletzung, Bedrohung oder Nötigung – sind durch komplexe Tatsachenlagen und häufig divergierende Aussagen geprägt. Nicht selten stehen sich mehrere Versionen des Geschehens gegenüber, wobei Zeugenaussagen von subjektiven Eindrücken, Stressreaktionen oder gruppendynamischen Effekten beeinflusst sein können. Hinzu treten medizinische Befunde, deren Aussagekraft im Verfahren oft überschätzt oder fehlerhaft interpretiert wird. Besonders bedeutsam ist zudem die Frage des Vorsatzes oder der Abgrenzung zu Notwehr oder Notstand, die in Gewaltsituationen eine zentrale Rolle spielt und dabei regelmäßig missverstanden oder zu eng ausgelegt wird.

Randgeschehen und subjektive Tatseite

Unsere Strafrechtskanzlei rekonstruiert präzise den tatsächlichen Geschehensablauf und stellt das Randgeschehen sowie die subjektive Tatseite heraus, wobei wir mögliche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ausarbeiten. In einem möglichen Verfahren werden Zeugen ausführlich befragt, um etwaige Widersprüche herauszuarbeiten. Wir prüfen medizinische Unterlagen, analysieren kritische Zeugenaussagen auf Belastbarkeit, klären situative Faktoren und zeigen auf, wo Interpretationsspielräume bestehen oder Fehlbewertungen drohen. Entlastende Umstände können hierbei durch umfangreiche Stellungnahmen oder Zeugenbefragungen dargelegt und herausgearbeitet werden.

05/11

Sexualdelikte

Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann Ihre gesamte bürgerliche Existenz erschüttern – nicht nur wegen den hohen Strafandrohungen. Die bloße Einleitung eines Strafverfahrens führt bereits zu spürbarem Stigma, voreiligen Vorwürfen und Belastungen im sozialen Umfeld.

Strikte Vertraulichkeit

Wir beraten Sie zunächst in einem streng vertraulichen und persönlichen Erstgespräch. Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist ein sensibles Thema. Verschwiegenheit ist unser höchstes Gebot. Wir kämpfen für Ihre Rechte und stehen an Ihrer Seite.

Frage der Einvernehmlichkeit

Entscheidend beim Vorwurf einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder sexuellen Missbrauchs ist die Frage der Einvernehmlichkeit. Der entgegenstehende Wille muss eindeutig erkennbar, unmissverständlich und nachweislich sein, die oft in einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation endet. Daher ist es unsere Arbeit, die Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen mittels umfangreicher darzulegen. Ein solcher Vorwurf resultiert nicht selten aus einer Trennungsphase oder einem One-Night-Stand.

Aussagepsychologische Analyse

Durch langjährige Erfahrung und Spezialisierung arbeiten wir Widersprüchlichkeiten, Suggestionen und Belastungstendenzen der Aussagen heraus und analysieren das Aussageverhalten. Insbesondere ist die Fähigkeit des Verteidigers bei der Zeugenbefragen im Rahmen des Sexualstrafrechts essentiell. Eine zentrale Rolle spielt hierbei das Randgeschehen: Vorgeschichte, Beziehung, Kommunikation und vor allem das Verhalten nach der Tat. Wir sorgen dafür, dass die Unschuldsvermutung und Objektivität im Verfahren gewahrt bleibt.

06/11

Allgemeines Strafrecht

Unsere Strafrechtskanzlei vertritt Sie neben den bereits genannten Delikten auch in allen anderen strafrechtlichen Vorwürfen im Alltag – wie etwa Beleidigung, Sachbeschädigung, Nötigung, Widerstand gegen Vollzugsbeamte oder Urkundenfälschung.

Folgen jenseits der Strafe

Dabei setzen wir uns mit Ihrem Fall ernsthaft und sorgfältig auseinander und entwickeln eine auf Sie zugeschnittene Verteidigungsstrategie, in welchem wir die Umstände Ihres Falles umfassend würdigen. Im Rahmen der Strafzumessung werden die von dem Strafverfahren ausgehenden schwerwiegende Belastungen - wie Eintragungen ins Führungszeugnis, berufliche Einschränkungen oder Probleme mit Aufenthaltsgenehmigungen – oft nicht berücksichtigt. Einfache strafrechtliche Vorwürfe können für bestimmte Berufsgruppen – insbesondere im Staatsdienst und Sicherheitsbereich - die Lebensgrundlage entziehen und deren Beruf faktisch verbieten. Einem verurteilten Gewerbetreibenden kann beispielsweise die Gewerbeausübung untersagt werden.

Strafbefehl: 14-Tage-Frist

Gerade bei Bagatellstraftaten wird oft zur Beschleunigung Verfahrens ein Strafbefehl erlassen, welches einer Verurteilung gleichkommt (§§ 407 StPO ff.). Durch Verkürzung des Strafverfahrens wird die Schuld voreilig angenommen, die Tatumstände nicht berücksichtigt oder persönliche Gründe – geschweige denn die Vermögenslage bei Geldstrafen – nicht erforscht. In diesen Fällen ist es wichtig, dass Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen und dagegen wehren – gerade bei tiefgreifenden Verfahrensfolgen.

07/11

Verkehrsdelikte

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder das Ausreizen der eigenen Fahrweise können im Straßenverkehr schnell strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es droht ein Fahrverbot bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Für viele bedeutet es erhebliche Lebenseinbußen sowie unter Umständen eine unmittelbare Gefährdung ihrer beruflichen Existenz.

Komplexe Beweisfragen

Verkehrsdelikte – wie Trunkenheit im Verkehr, Drogenfahrten, Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung oder Gefährdung des Straßenverkehrs – sind von komplexen Beweisfragen und streng formalen Abläufen geprägt. Atemalkohol- und Blutanalysen, toxikologische Gutachten, Geschwindigkeitsmessungen oder Unfallrekonstruktionen bilden häufig die Grundlage des Tatvorwurfs. Dabei herrscht aufgrund der Legalisierung des Cannabis-Konsums ein weit verbreiteter Irrglaube, man dürfe im Zustand der Betäubung Autofahren.

Angriffspunkte einer guten Verteidigung

Gerade im Bereich des Verkehrsstrafrechts ergeben sich für eine gute Strafrechtskanzlei viele Angriffspunkte wie beispielsweise folgende:

  • Verwertbarkeit von Beweismittel (Verfahrensfehler bei Blutentnahmen oder Atemalkoholtest/ Eichung von Messgeräten)
  • Analyse von toxikologischen Befunden (Promille-Grenzen im Straf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht)
  • Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehensablaufs (Widersprüchliche Aussagen der Beamten)
  • Berücksichtigen der subjektiven Tatseite („ein Glas zu viel“)

Einzelfall entscheidet

Gerade in Fällen der „Unfallflucht“ kann ein Betroffener den Unfall nicht bemerkt haben, was den Tatbestand entfallen lassen kann. Auch führt nicht jede Beschleunigung - auch wenn diese sehr hoch ist – allein dazu, um ein verbotenes Autorennen anzunehmen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, die wir den Ermittlungsbehörden darlegen.

08/11

Verkehrsunfallregulierung

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage nach dem Ersatz verschiedener Schadenpositionen – insbesondere Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall sowie Schmerzensgeld. Ich habe eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei, - UNFALL§FIX - gegründet.

Alles aus einer Hand

Wir als UNFALL§FIX bieten mit einem qualifizierten Expertenteam eine fachgerechte, kompetente und unkomplizierte Regelung Ihres Schadenfalls aus einer Hand. Neben den gutachterlichen Leistungen gewährleistet unser Anwaltsteam die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche und somit die höchstmögliche Schadenerstattung.

09/11

Jugendstrafsachen

Die polizeilichen Kriminalstatistiken zeigen, dass die meisten Straftaten verhältnismäßig von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen werden. Gerade in der Entwicklungsphase wollen junge impulsive Menschen ihre Grenzen ausprobieren – doch zu welchem Preis?

Eigenes Sanktionssystem

Für Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) hat der Gesetzgeber ein eigenes Sanktionssystem mit eigener Zielsetzung und eigenen Ahndungsmöglichkeiten entwickelt, das Jugendstrafrecht. Nicht die Bestrafung, sondern die Resozialisierung ist das primäre Ziel. Das Sanktionssystem ist sehr flexibel: Erweiterte Einstellungsmöglichkeiten, Weisungen, Erziehungsmaßregeln, Jugendarrest und Jugend-/Haftstrafe (als ultima ratio).

Reife und Persönlichkeitserforschung

Jugendliche sind mit 14 Jahren strafmündig. Strafrechtlich verantwortlich sind Jugendliche nur, wenn Sie zur Tatzeit die erforderliche sittliche und geistige Reifeentwicklung (§ 3 JGG) haben. Während das milde Jugendstrafrecht für Jugendliche immer Anwendung findet, ist dies bei Heranwachsenden nur der Fall, wenn eine Reifeverzögerung oder eine jugendtypische Verfehlung vorliegt (§ 105 JGG). Anders als im Erwachsenenstrafrecht muss im Jugendstrafrecht eine umfassende Persönlichkeitserforschung erfolgen (§ 43 JGG). Kriterien wie Schulbesuche, Berufsausbildung, finanzielle Selbständigkeit, Wohnsituation im Elternhaus und Freundeskreis sind hier von Bedeutung.

Lebensumstände darlegen

Eine gute Strafverteidigung erfordert daher die umfangreiche Darlegung der Lebens- und Familienumstände, der Tat und die Gründe, die letztendlich zu der Normüberschreitung geführt haben. Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder erzieherische klärende Gespräche können den jungen Menschen beeindrucken. Dieser soll nicht mit formellen Strafverfahren – Gerichtsverhandlung, Anklagebank – stigmatisiert werden.

Sofern Sie als junge Person oder als Elternteil rechtlichen Rat und Beistand im jugendlichen Strafverfahren benötigen, wenden Sie sich an unsere vertrauensvollen Rechtsanwälte. Diese geben Ihre unverbindliche Ersteinschätzung ab und begleiten Sie auf diesem Weg. Denn es müssen Arrest- oder Haftstrafen sowie Eintragung in das Bundeszentralregister streng vermieden werden. Letztendlich steht die Zukunft eines jungen Menschen auf dem Spiel.

10/11

Haftsachen, Strafvollstreckung, Strafvollzug

Eine Inhaftierung reißt die gesamte Lebensgrundlage des Betroffenen auseinander – auch für nahe Angehörige. Doch wie kann die Haft vermieden werden?

Vorführung beim Haftrichter

Wenn ein Verdächtiger durch die Polizei festgenommen wird, muss er spätestens nach 24 Stunden einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über den Erlass eines Haftbefehls. Wenn eine Verhaftung erfolgt, liegt oft bereits ein richterlicher Haftbefehl gegen den Beschuldigten vor.

Spezialisierten Verteidiger wählen

In jeder Haftsache muss ein Verteidiger beigeordnet werden. Wenn Sie keinen Anwalt benennen, wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser wird aus einer Liste (Strafverteidiger-Notdienste) ausgesucht. Es ist von enormer Bedeutung, dass Sie einen guten und spezialisierten Strafverteidiger Ihres Vertrauens anheuern, der mit allen möglichen strafprozessualen Waffen gegen die Inhaftierung vorgeht.

Untersuchungshaft angreifen

Bei der Anordnung einer Untersuchungshaft (U-Haft) werden oft Haftgründe – wie bspw. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr – allein aufgrund der begangenen Straftat pauschal angenommen. Durch den psychischen und physischen Druck neigt der Inhaftierte zu falschen Geständnissen. Unser Ziel ist es, den belastenden Haftbefehl zunächst durch eine Beschwerde anzugreifen oder ggf. eine Haftprüfung zu beantragen und Sie sodann mit einer Verteidigungsstrategie in Ihrem Verfahren zu vertreten. Ein enger Kontakt – vor allem durch regelmäßige JVA-Besuche – ist dabei die Basis eines Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Rechtsanwalt.

Bewährungswiderruf vermeiden

Sind Sie in der Bewährungszeit erneut strafauffällig stellt sich die Frage nach dem Bewährungswiderruf (§ 56f StGB) – mit anderen Worten: Haft. Auch der Verstoß gegen Bewährungsauflagen oder -weisungen, kann einen Widerruf begründen. Ein solcher ist allerdings an sehr engen Voraussetzungen geknüpft und sollte durch einen Verteidiger stets überprüft werden. Nicht jede Straftat und nicht jeder Verstoß begründet die Inhaftierung. Ferner besteht zur Haftmeidung mildere Maßnahmen – wie Verlängerung der Bewährungszeit oder Erteilung weiterer Auflagen/Weisungen.

Strafaufschub und Gnadengesuch

Sofern gegen Sie bereits rechtskräftig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen worden ist, haben wir im Rahmen der Strafvollstreckung zwei Verteidigungsziele: Vorzeitige Entlassung auf Bewährung und Vollzugslockerungen. Nach Verbüßung von Zweidrittel – im Jugendstrafrecht die Hälfte – der Strafe kann grds. der Rest auf Bewährung ausgesetzt werden. Eine Erleichterung im Vollzug in Form von Besuchsrechten oder offener Vollzug kann Ihr Aufenthalt im JVA erleichtert werden. Wir helfen Ihnen unter Darlegung einer positiven Legalprognose die Haft zu reduzieren und ertragbarer zu machen.

11/11

Revision / Berufung

Sie wurden zu Unrecht verurteilt und möchten nun gegen das Strafurteil vorgehen - entweder, weil Sie die Tat nicht begangen haben, oder die verhängte Strafe zu hoch ist?

Verschlechterungsverbot

Sie können durch die Urteilsanfechtung nicht härter bestraft werden: Es gilt das Verschlechterungsverbot. Danach darf das Urteil in seiner Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§§ 338 358 StPO). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten das Urteil anficht.

a) Berufung

Eine Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig. Die Berufung ist eine 2. Tatsacheninstanz, das heißt das Verfahren wird „neu aufgerollt“. Das Landgericht führt eine erneute Hauptverhandlung (Beweisaufnahme) durch. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.

Im Berufungsverfahren sollten Sie einen fachlich spezialisierten, kompetenten Strafverteidiger beauftragen. Gerade bei amtsgerichtlichen Verurteilungen, die auf belastende Zeugenaussagen – z.B. in Sexualdelikten – beruhen, ist es von Nöten, dass Ihr Strafverteidiger in aussagepsychologischer Vernehmungstechnik geschult ist. Nur durch gezielte Beweisanträge und kritische Zeugenbefragung kann ein amtsgerichtliches Urteil in der 2. Instanz gekippt werden.

b) Revision

Sie kann gegen Urteile des Land- sowie des Amtsgerichts eingelegt werden und ist grundsätzlich ein rein schriftliches Verfahren – ohne mündliche Hauptverhandlung. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche nach Urteilsverkündung, wohingegen die Revision innerhalb eines Monats nach Frist bzw. nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung begründet werden muss.

Bei der Revisionsbegründungsschrift besteht Anwaltszwang (§ 345 StPO). In diesem legt Ihr Verteidiger dar, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft ist.

Das belastende Urteil kann mit einem Schriftsatz gekippt werden. Dieser ist allerdings an sehr hohe Anforderungen geknüpft, weswegen die Revisionsschrift als die Königsdisziplin des Strafrechts gilt. Sie bedarf einen auf Revision spezialisierten Fachanwalt, der sich neben seinen Fachkenntnissen in der Strafprozessordnung auch mit Hauptverhandlungsprotokollen genauestens auskennt und so die Rechtsfehler erkennt bzw. formgerecht darlegt.

Bei einer erfolgreichen Revision wird in der Regel das ursprüngliche Urteil ganz oder teilweise aufgehoben und sodann an das Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nur in Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht ohne Zurückweisung in der Sache selbst entscheiden.